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BBK 23/2003 S. 4359

Stille Gesellschaft | atypisch stiller Gesellschafter als Mitunternehmer und GewSt-Schuld

Gem. ist nach st. Rspr. Mitunternehmer im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft, wer mit einer hohen Vermögenseinlage am Gewinn eines Handelsunternehmens beteiligt ist und wie ein Unternehmer auf das Schicksal dieses Unternehmens Einfluss nehmen kann. Schuldner der GewSt bei einer atypisch stillen Gesellschaft sei nach Ansicht des BFH stets der Geschäftsinhaber. Sei der atypisch stille Gesellschafter Geschäftsführer und erhalte dafür eine Vergütung, dürfe die Zahlung den Gewerbeertrag der Gesellschaft jedoch nicht mindern.

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