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Geldbußen der EU-Kommission in Kartellsachen keine Betriebsausgaben
Anders als im nationalen Kartellrecht enthalten Kartellbußen der EU-Kommission neben einem Sanktionsteil keinen Gewinn- bzw. Vorteilsabschöpfungsteil. Sie unterfallen daher in Gänze dem steuerlichen Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG; der in Satz 4 der Vorschrift enthaltene Ausnahmetatbestand greift gem. nrkr. (BFH-Az.: VIII B 243/03, EFG 2003 S. 1602) nicht.