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OLG Köln 05.12.2003 19 U 85/03, NWB 14/2004 S. 110

Straßenverkehrsrecht | Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei fiktiver Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs

Bei abstrakter Schadensberechnung nach den fiktiven Kosten der Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs ist im Bruttowiederbeschaffungswert i. d. R. nur ein nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu ersetzender Mehrwertsteueranteil von ca. 2 v. H. enthalten. Handelt es sich um ein älteres Fahrzeug, das nahezu ausschließlich auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt angeboten wird, ist im Wiederbeschaffungswert keine Mehrwertsteuer enthalten; ein Abzug nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Hat der Sachverständige im Schadensgutachten einen Bruttowiederbeschaffungswert einschließlich 16 v. H. Mehrwertsteuer angegeben, ist es eine Frage der tatsächlichen Feststellungen im Einzelfall, ob dieser Bruttowiederbeschaffungswert dem auf dem privaten Markt zu zahlenden Preis entspricht (, DAR...