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OLG Brandenburg 25.06.2003 7 U 36/03, NWB 13/2004 S. 101

Vertragsrecht | Verzehr- und Vorfälligkeitsklausel eines Sportstudios

In den AGB eines Sportstudios ist die Klausel „Der Verzehr von mitgebrachten Getränken ist nicht gestattet„ nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klausel „Komme ich (der Kunde) länger als zwei Beiträge in Zahlungsverzug, so werden alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit (des Vertrags) sofort fällig„ verstößt weder gegen § 309 Nr. 6 BGB noch gegen § 307 Abs. 1 BGB, weil sie dem insoweit als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden § 543 Nr. 3a BGB gerecht wird (, NJW -RR 2004, 273).