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Gesellschaftsrecht | Vertretung einer GmbH durch einen fakultativen Aufsichtsrat
Der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH (hier: bei einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, dessen obligatorischer Aufsichtsrat durch Art. 21 § 1 Nr. 2 Steuerreformgesetz 1990 entfallen war) vertritt diese in einem Rechtsstreit mit einem (ehemaligen) Geschäftsführer über den Widerruf einer Versorgungszusage (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. mit § 112 AktG), soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält ().