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BAG 19.02.2004 3 AZR 552/02, NWB 10/2004 S. 80

Ausbildungsrecht | Rückzahlung von Ausbildungskosten

Eine Vereinbarung, nach der ein Arbeitgeber einem angehenden Flugzeugführer die durch den Besuch einer externen Flugschule entstehenden, darlehensfinanzierten Ausbildungskosten in Höhe von 34 000 DM einschließlich Zinsen zu erstatten hat, wobei jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres ein Drittel der Ausbildungskosten fällig sein sollte, ist wirksam und beeinträchtigt den Arbeitnehmer nicht unangemessen entgegen dem Gebot von Treu und Glauben, da der Erwerb der Musterberechtigung für den Arbeitnehmer beruflich von Vorteil ist und es sich um einen anerkannten Qualifikationsnachweis handelt. Die durch die vertragliche Gestaltung bewirkte dreijährige Bindung beschränkt seine Berufsfreiheit nicht im Übermaß ().