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BGH 19.02.2004 I ZR 82/01, NWB 10/2004 S. 80

Internetrecht | keine vorsorgliche Sperrung einer Internet-Domain

Die DENIC, die die Registrierung und Verwaltung von Millionen Domain-Namen schnell und mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, darf nach der Löschung eines Domain-Namens diesen bei einem Neuantrag wie bei der ersten Registrierung (vgl. dazu BGHZ 148, 13, 20 – ambiente.de) allein nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Im Interesse der Aufrechterhaltung eines effektiven Registrierungsverfahrens ist sie auch bei einem zukünftigen Antrag grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen ( – kurt-biedenkopf.de).