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Jahresgrenzbetragsberechnung beim Kindergeld und Kinderfreibetrag weiterhin umstritten
Eltern, die ihr erwachsenes Kind in Ausbildung finanziell unterstützen, verlieren nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG den Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, wenn das Kind die Jahresverdienstgrenze (derzeit 7 680 €) überschreitet; streitig ist, was unter „Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind„ im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu verstehen ist. Der 7. Senat des Niedersächsischen FG hat in einer unanfechtbaren Kostenentscheidung v. - 7 K 119/02 zugunsten des klagenden Bürgers den Rechtsgedanken der Grundsatzentscheidung zur Grenzbetragsberechnung beim Kindergeld/Kinderfreibetrag für erwachsene Kinder des Ki (EFG 2003 S. 1250) einfließen lassen. Danach sind in das Rechenwerk des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur ungebundene Einkünfte einzustellen, also Einkünfte, die nicht bereits durch Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen gebunden sind (so auch die Urteile des 4. Senats des , Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 85/03, und v. - 4 K 365/01). Dieser für den Steuerpflichtigen positiven Rechtsprechung des Niedersächsischen FG ist der BFH einmal...BStBl 2000 II S. 566