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Einkommensteuer | Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG
Enthält ein DBA keine besondere Regelung, wonach Deutschland auf sein Besteuerungsrecht bei Einkünften beschränkt stpfl. Kulturschaffender verzichtet hat, richtet sich die Möglichkeit der Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG nach dem sog. Kulturorchestererlass, d. h. , BStBl I 1983, S. 382 (, rkr., EFG 2003, S. 1556). • Hinweis: Im Gegensatz zum , EFG 2003, S. 1551) sieht das FG Köln im (a. a. O.) eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der Abzugssteuer. Es sieht keinen Anlass zur Prüfung, ob die Verwaltungsanweisung von § 50 Abs. 7 EStG als Ermächtigungsnorm gedeckt ist. Im Streitfall war der Kl., ein als Verein organisiertes Orchester mit Sitz in Wien, mit seinem An...BStBl I 2002, S. 584