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Änderung des Erbschaftsteuergesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004
I. Einschränkung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen, Vermögen der Land- und Forstwirtschaft und für wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
Durch Art. 13 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 v. (BGBl 2003 I S. 3076) sind die Vergünstigungen nach § 13a ErbStG und § 19a ErbStG wie folgt eingeschränkt worden:
Der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften i. S. des § 13a Abs. 4 ErbStG sinkt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem entsteht, auf 225 000 € (bis 2003 256 000 €). Darüber hinausgehendes Vermögen wird ab 2004 mit 65 v. H. (bis 2003 mit 60 v. H.) angesetzt, d. h. der Bewertungsabschlag ist von 40 v. H. auf 35 v. H. reduziert worden.
Die Tarifentlastung nach § 19a ErbStG wird wie folgt eingeschränkt: Ab 2004 wird von der tariflichen Erbschaftsteuer, die auf inländisches Betriebsvermögen, inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland bei mehr als 25%iger Beteiligung am Nennkapital entfällt, nur noch ein Entlastungsbetrag von 88 v. H. (bis 2003 100 v. H.) des Unterschiedsbetrags zwischen der auf begünstigtes Vermögen entfallend...