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Umlaufvermögen
Dieses Dokument wird derzeit überarbeitet und steht lediglich in einer älteren Fassung zur Verfügung, die möglicherweise in einzelnen Punkten nicht dem aktuellen Rechtsstand entspricht.
I. Definition
Das Umlaufvermögen ist im Gegensatz zum Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB [i] ) nicht gesetzlich definiert. Negativ abgegrenzt rechnen alle Gegenstände zum Umlaufvermögen, die weder Anlagevermögen noch Rechnungsabgrenzungsposten sind (vgl. § 247 Abs. 1 HGB [i] ), die also insbesondere nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Positiv umschrieben gehören zum Umlaufvermögen die Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind, insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse und Waren sowie der Kassenbestand. [i]
II. Begriff und Merkmale des Umlaufvermögens [i]
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens unterliegen keiner bestimmungsgemäßen Nutzung im Betrieb.
Auf das Umlaufvermögen ist oft der eigentliche Unternehmenszweck ausgerichtet ...