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Grundlagen - Stand: 28.09.2024

Pensionen und Versorgungsbezüge

Michael Meier

I. Definition der Pensionen und Versorgungsbezüge

Pensionen oder Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die von einem früheren Arbeitgeber als Ruhegehalt oder als Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden.

II. Verschiedene Arten

Eine Auflistung von Bezügen und Vorteilen, die Versorgungsbezüge sind, enthält R 19.8 Abs. 1 LStR , eine Auflistung von Bezügen und Vorteilen, die nicht Versorgungsbezüge sind, enthält R 19.8 Abs. 2 LStR.

1. Beamtenrechtliche Versorgung

Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die

  • als Ruhegehalt,

  • als Witwen- oder Waisengeld,

  • als Unterhaltsbeitrag oder

  • als gleichartiger Bezug (auch sog. 58er-Regelung)

entweder

  • auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder

  • nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften

gewährt werden.

Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer nach einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung oder einem (Tarif-)Vertrag von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine lebenslängliche Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts und der Dauer seiner Dienstzeit gewährt wird. Die zugesagte Versorgung muss nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen einer beamtenrechtlichen Versorgung in wesentlichen Grundzügen gleichstehen. Unmaßgeblich ist, ob auch das vorangegangene Dienstverhältnis beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach.

Jedenfalls seit der am in Kraft getretenen Föderalismusreform und den im Anschluss daran erfolgten Änderungen im Recht der Beamtenversorgung gibt es im Beamten(versorgungs)recht keinen Grundsatz mehr, nach dem ein Versorgungsbezug die Vollendung einer bestimmten Altersgrenze (z.B. von 63 Jahren) voraussetzt, wie sie § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG für Versorgungsbezüge aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze in anderen Fällen verlangt.

Zahlungen während der Freistellungsphase der Altersteilzeit sind dagegen keine Versorgungsbezüge.

2. Privatrechtliche Versorgung

Privatrechtliche Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die

  • wegen Erreichens einer Altersgrenze (mindestens 63. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr),

  • wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder

  • als Beihilfen im Krankheitsfall oder

  • als Hinterbliebenenbezüge

gewährt werden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Sie sind Früchte einer betrieblichen Altersversorgung.

Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens sind Versorgungsbezüge, da sie keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Ruhestandsbeamten darstellen, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden. Dies gilt auch, wenn die Fahrvergünstigungen aufgrund eines vor Erreichen der Altersgrenze abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrags geleistet werden.

Zahlungen während der Freistellungsphase der Altersteilzeit sind dagegen keine Versorgungsbezüge.

Keine begünstigten Versorgungsbezüge sind betriebliche Versorgungsrenten wegen einer früheren selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG. Eine evtl. Ungleichbehandlung muss während der Zeitspanne, die das BVerfG dem Gesetzgeber für die Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte eingeräumt hat, hingenommen werden.

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