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Änderungen bei der Beitragsberechnung aus Betriebsrenten
Zum sind Erleichterungen für die Beitragszahlungen aus Betriebsrenten eingetreten. Versicherungspflichtige Beschäftigte (Arbeitnehmer) haben Beiträge aus ihren beitragspflichtigen Einnahmen zu zahlen. § 226 Abs. 1 SGB V bestimmt, dass neben dem Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Zahlbetrag einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) sowie Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Für Arbeitseinkommen gilt das allerdings nur, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
I. Versorgungsbezüge
Welche Bezüge als Versorgungsbezüge anzusehen sind, ergibt sich aus § 229 SGB V. Dort wird in Absatz 1 bestimmt, dass als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Bezüge gelten, die der Beitragspflicht unterliegen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder aus der Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erbracht werden:
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften ...