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Grundlagen - Stand: 19.09.2018

Gesellschafterleistungen

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Gesellschafterleistungen

Personenvereinigungen und ihre Mitglieder sind umsatzsteuerrechtlich getrennt voneinander zu betrachten. Sowohl die Personenvereinigung als auch die einzelnen Gesellschafter können jeweils für sich als selbständige Unternehmer (§ 2 UStG) zu qualifizieren sein, so dass sowohl die Gesellschaft an ihre Gesellschafter, als auch die Gesellschafter an ihre Gesellschaft steuerbare Leistungen erbringen können. So kann ein Gesellschafter bereits durch die Vermietung eines Gegenstandes an die Personenvereinigung zum Unternehmer werden. Allein durch die Beteiligung an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft wird der Gesellschafter nicht Unternehmer (Abschn. 2.2 Abs. 2 UStAE). Ein mit dem ertragsteuerlichen Begriff der Mitunternehmerschaft vergleichbarer Tatbestand existiert im Umsatzsteuerrecht nicht. Auch zwischen den einzelnen Gesellschaftern sind Leistungen im Leistungsaustausch möglich.

Für die Beurteilung, ob eine Leistung eines Gesellschafters an die Gesellschaft im Leistungsaustausch erfolgt, ist darauf abzustellen, ob es sich um Leistungen handelt, die gegen Sonderentgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind oder um Leistungen, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden. Unentgeltliche Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft werden, soweit diese aus dem unternehmerischen Bereich des Gesellschafters stammen, als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b UStG, § 3 Abs. 9a UStG; Abschn. 3.3 UStAE; Abschn. 3.4 UStAE) der Umsatzbesteuerung unterworfen.

II. Gesellschafterbeiträge

Leistungen, die der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zu erbringen hat, und die durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden ( = Leistungsvereinigung), sind nicht steuerbare Gesellschafterbeiträge (Abschn. 1.6 Abs. 3 UStAE). Die Vergütung ist vom Geschäftsergebnis abhängig und bemisst sich nicht nach dem Leistungsumfang des Gesellschafters.

Der an den Gesellschafter auf Grund dieser Betätigung ausgeschüttete Gewinn ist kein umsatzsteuerbares Entgelt.

Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann grundsätzlich frei entscheiden, in welcher Eigenschaft er für die Gesellschaft tätig wird (Abschn. 1.6 Abs. 3 UStAE).

III. Leistungen gegen Sonderentgelt

Zu einem Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft kommt es, wenn der Gesellschafter eine Leistung gegen Sonderentgelt erbringt. Die Annahme eines Leistungsaustauschs erfordert, dass eine besondere Abmachung über die Entgeltlichkeit dieser Leistungen vorliegt.

Leistungen, deren Vergütungen sich danach bemessen, in welchem Umfang der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft tätig geworden ist, sind als Sonderentgelt zu qualifizieren.

Die Bezeichnung des Sonderentgelts (z.B. als Aufwendungsersatz, Vorabgewinn, Vorabvergütung) ist unerheblich (Abschn. 1.6 Abs. 4 UStAE).

Die Höhe des Sonderentgelts oder die Tatsache, dass die vereinbarte Leistung und Gegenleistung unter Fremden unüblich ist, hat keinen Einfluss auf die Annahme eines Leistungsaustauschs, da dadurch die innere Verknüpfung der Leistung um der Gegenleistung willen nicht beeinflusst wird.

  • Ein ertragsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu bezeichnendes Sonderentgelt bleibt für Umsatzsteuerzwecke maßgeblich.

  • Zahlt die Gesellschaft dagegen ein zu niedriges Entgelt, ist Grundlage für die Besteuerung der Gesellschafterleistung die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 UStG).

Die Einbringung von Wirtschaftsgütern im Rahmen des Unternehmens des Gesellschafters ist auf die Übertragung von Gesellschaftsrechten gerichtet. Als Entgelt für die Einbringung kommt auch die Übernahme von Schulden durch die Gesellschaft in Betracht (Abschn. 1.6 Abs. 2 Satz 6 UStAE)

Zahlungen der Gesellschaft im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs (§ 670 BGB) des Gesellschafters begründen regelmäßig keine steuerbaren Leistungen des Gesellschafters.

Zahlungen, die handelsrechtlich als Aufwand behandelt wurden, sind als Sonderentgelt anzusehen (Abschn. 1.6 Abs. 4 Satz 4 UStAE).

Wird eine Mischvergütung gezahlt (teilweise gewinnabhängige Vergütung, teilweise Sonderentgelt), sind die Zahlungen getrennt zu beurteilen (Abschn. 1.6 Abs. 5 UStAE).

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