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BBK Nr. 5 vom Seite 220

Vergütungen für Geschäftsführungsleistungen

Karl-Hermann Eckert

Die [i]Eckert/Sebast, ABC der Umsatzsteuer-Kontierung, Herne 2019 umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Zuwendungen für Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen ist regelmäßig von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft abhängig. Zuwendungen können als Gesellschafterbeitrag umsatzsteuerrechtlich nicht steuerbar sein, andererseits kann die Zuwendung ein steuerbarer und auch steuerpflichtiger Umsatz sein. Der Beitrag gibt einen Überblick über die umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze. Anhand von Beispielen werden Buchungsvorschläge für die Gesellschaft dargestellt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Besteuerung von Geschäftsführungsvergütungen

1. Abgrenzung der Steuerbarkeit

Die allgemeinen [i]Ebber, Leistungsaustausch, infoCenter NWB JAAAB-17517 Grundsätze des Leistungsaustausches zwischen einem Gesellschafter und einer Personengesellschaft gelten auch für die Beurteilung von Geschäftsführungstätigkeiten. Der BFH hatte seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die eine Gesellschaft als Gesellschafterin für eine Personengesellschaft ausführt, als nicht steuerbar angesehen wurden.

Erstmals [i]Sonderentgelt als steuerpflichtiger Umsatz im Urteil vom , das wieder einmal von der Rechtsprechung des EuGH geprägt war, ist nunmehr grundsätzlich von einer Steuerbarkeit derartiger Leistungen auszugehen. Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom die Rechtsfolgen aus dem BFH-Urteil entsprechend umgesetzt: Erbringt eine natürliche oder eine juristische Person im Rahmen des Unternehmens gegenüber einer PersonengesellschaftS. 221 Geschäftsführungsleistungen gegen ein Sonderentgelt, liegt ein steuerbarer und auch steuerpflichtiger Umsatz vor.

Hinweis:

Die [i]Abgrenzungskriterien Steuerbarkeit und Steuerpflicht von Geschäftsführerleistungen ist davon abhängig, ob der Geschäftsführer selbständig tätig wird und ob ein gewinnunabhängiges Sonderentgelt für diese Tätigkeit entrichtet wird.

2. Selbständigkeit natürlicher Personen

Ist eine [i]Natürliche Personen können selbständig oder... natürliche Person Gesellschafter einer Personengesellschaft und erbringt Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, so stellt dies eine selbständige Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 UStG dar. Eine Nichtselbständigkeit ist nicht anzunehmen, da der Gesellschafter regelmäßig Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist und die Frage der Selbständigkeit für die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer einheitlich zu beurteilen ist.