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BGH 02.12.2003 VI ZR 348, NWB 1/2/2004 S. 8

Unfallversicherung | kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

Arbeitnehmer, die mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer auswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahren werden, haben keine zivilrechtlichen Ansprüche (insbesondere auf Schmerzensgeld), die über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hinausgehen. Ein Wegeunfall i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII liegt nicht vor, wenn die gemeinsame Fahrt nicht privat organisiert wurde, sondern maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist und es sich deshalb um einen Unfall auf einem sog. Betriebsweg handelt ( VI ZR 348 und 349/02; ebenso schon , NWB EN-Nr. 1402/2003).