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BAG 11.12.2003 2 AZR 36/03, NWB 1/2/2004 S. 8

Kündigungsschutz | fristlose Kündigung bei Diebstahl geringwertiger Sachen

Die Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist stets als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet. Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist, kann zur Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führen. Eine Abmahnung ist bei derartigen Pflichtverstößen i. d. R. nicht erforderlich ().