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Finanzgericht Berlin Beschluss v. - 9 B 9453/01 EFG 2002 S. 586

Gesetze: AO § 193 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3

Sog. Richtsatzprüfungen sind nicht durch § 193 ff. AO gedeckt

Leitsatz

Da Richtsatzprüfungen vom Zweck der Vorschriften der §§ 193 ff. Abgabenordnung nicht gedeckt sind, dürfen sie nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen durchgeführt werden.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 586
FAAAB-06741

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