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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 344/98 EFG 2000 S. 783

Gesetze: EStG § 9 Abs 1 Satz 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 7

Berufsbegleitendes Studium eines technischen Betriebswirts (IHK) zum Diplom-Betriebswirt (FH)

Leitsatz

1. Der Rechtsgrundsatz der einheitlichen Beurteilung von Aufwendungen für ein Erststudium als Berufsausbildungsmaßnahme durch den BFH gilt nicht ausnahmslos und uneingeschränkt. Vielmehr ist nach dem Zweck des Fachstudiums, dessen Inhalt im Vergleich zu der ausgeübten Berufstätigkeit und der Art der Fortführung der Tätigkeit nach Abschluss des Studiums zu differenzieren.

2. Bezweckt das Studium die Vorbereitung auf einen künftigen Berufswechsel --oder dient umgekehrt die Berufstätigkeit lediglich als "Finanzierungsinstrument" für einen mit Hilfe des Studiums von vornherein erstrebten Beruf-- liegt Berufsausbildung vor, weil damit erst die eigentliche Berufsgrundlage geschaffen wird.

3. Wird dagegen mit dem Studium ein breiteres und/oder vertieftes Wissen im Berufsfeld des bereits praktizierten Berufs, auch um ggf. Aufstiegsmöglichkeiten wahrnehmen zu können, bezweckt und bleibt der Arbeitnehmer anschließend in der gleichen Berufssparte tatsächlich tätig, sind die Studienaufwendungen als Fortbildungskosten (Werbungskosten) zu beurteilen.

4. Hier: Aufwendungen eines technischen Betriebswirts (IHK) --Schwerpunkt Organisation und Rechnungswesen-- für ein berufsbegleitendes Fachhochschulstudium zum Diplom-Betriebswirt (FH) als Fortbildungskosten.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 783
JAAAB-06462

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