Berufsbegleitendes Erststudium der Sozialarbeit als Fortbildungskosten
Leitsatz
Aufwendungen einer Alten- und Krankenpflegerin für ein berufsbegleitendes Erststudium der Sozialarbeit sind als Fortbildungskosten
zu qualifizieren und deshalb als Werbungskosten abzugsfähig , wenn das Studium der Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse
in dem bereits zuvor ausgeübten Beruf sowie der Sicherung und Steigerung der Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit in Gestalt
der Übernahme einer verantwortlicheren Funktion (Ausbilderin für Altenpflegeschüler) dient. Entscheidend ist dabei der inhaltlich-materielle
Bezug der Bildungsmaßnahme zu der bereits ausgeübten Tätigkeit.
Fundstelle(n): GAAAB-07380
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