1. Ist nach einem Kaufvertrag auch der Käufer (neben anderen Gegenleistungen) zu einer Sachleistung (hier: Bau eines Gebäudes auf einem anderen Grundstück) verpflichtet, so wird der Gewinn aus der Grundstücksveräußerung dann verwirklicht, wenn das Grundstück im Grundbuch umgeschrieben wird und hinsichtlich der Vertragserfüllung im übrigen kein Risiko mehr für den Verkäufer (hier: Erlaubnis zur Bebauung des veräußerten Grundstücks vor völliger Erbringung der Gegenleistung) besteht.
2. Der klare Wortlaut des § 146a Abs. 3 AO läßt nicht die Auslegung zu, daß die Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist auch durch einen anderen als einen der in dieser Vorschrift genannten Gründe beendet werden könnte.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 738 BFHE S. 364 Nr. 128, MAAAB-01740
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