Wird von einem Arbeitgeber mit einer Versicherungsgesellschaft ein Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen, wonach Versicherungsnehmer der Arbeitgeber ist, und wird zugleich der gesamte Bestand an Rentenversicherungen mit seinen Rücklagen und Entgeltsübertragungen einer Pensionskasse, deren Mitglieder und Versicherungsnehmer die Arbeitnehmer des vorerwähnten Arbeitgebers sind, auf die Versicherungsgesellschaft übertragen, verlieren ferner die Arbeitnehmer insoweit ihre mitgliedschaftliche Stellung bei der Pensionskasse und werden sie aus Versicherungsnehmern der Pensionskasse zu Bezugsberechtigten der Versicherungsgesellschaft, so ist das ursprüngliche Versicherungsverhältnis nicht identisch mit dem nunmehrigen aus dem Gruppenversicherungsvertrag, mögen auch die Ansprüche der bezugsberechtigten Arbeitnehmer ihrer Höhe nach sich nicht geschmälert haben. Durch die Übertragung der Vermögenswerte der Pensionskasse auf die Versicherung werden auch deren Zahlungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber aus dem Abschluß des Gruppenversicherungsvertrages erfüllt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 748 BFHE S. 559 Nr. 122, OAAAB-01145
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