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Die neue Aktivrente – ein weiteres Instrument gegen den Fachkräftemangel
Gesetzliche Regelungen und Vorteilhaftigkeitsanalyse
Mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“ oder kurz: „Aktivrentengesetz“ (BR-Drucks. 726/25) wurde eine neue steuerliche Freistellung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit durch Arbeitnehmer – nach Erreichen der Regelaltersgrenze – ins Einkommensteuergesetz aufgenommen. Ziel des Gesetzes ist es ausdrücklich, vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, Voraussetzungen zu schaffen, mit denen das Erwerbspotenzial älterer Menschen besser und vor allem länger genutzt werden kann. Es handelt sich damit um einen weiteren Versuch, durch steuerliche Anreize dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Diesem Ziel soll durch eine steuerliche Entlastung des Arbeitsentgelts Rechnung getragen werden. Auch im Rahmen der Mandantenbetreuung sollten Ihre Mandanten auf diese Möglichkeit hingewiesen werden, haben doch viele Selbständige oder Gewerbetreibende häufig einzelne Personen in ihrer Belegschaft, für die dieses Modell ggf. infrage kommen kann. Nicht immer muss der Mitarbeiter diese Möglichkeit selbst ansprechen, auch als Arbeitgeber kann man proaktiv dieses Thema ansprechen und Vorteile aufzeigen, um so entsprechende Mitarbeiter länger zu binden. Aber auch wenn der Arbeitnehmer direkt Ihr Mandant ist, lohnt es sich, diesen auf diese Möglichkeit hinzuweisen und die potenziellen Vorteile zu quantifizieren. Der folgende Beitrag stellt die Neuregelungen dar, geht auf die speziellen Voraussetzungen ein und zeigt anhand exemplarischer Berechnungen, inwieweit dieses Modell im Einzelfall vorteilhaft sein kann.
Die Aktivrente kann ein geeigneter Anreiz sein, auch über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus beruflich aktiv zu bleiben.
Die eher restriktiven gesetzlichen Regelungen schränken den Anwendungsbereich allerdings ein, sodass dieses Instrument nicht für alle „Interessenten“ tatsächlich infrage kommt.
Ob die Aktivrente in der Praxis dazu führt, die „Arbeitswilligkeit“ des relevanten Personenkreises tatsächlich zu erhöhen oder ob es dagegen eher zu deutlichen „Mitnahmeeffekten“ führt, ist schwer zu prognostizieren.
I. Die Aktivrente
1. Der parlamentarische Prozess
Bevor der Bundesrat am dem Aktivrentengesetz zugestimmt hat, sodass dieses zum in Kraft treten konnte (mit Anwendung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem zufließen), gingen diesem Gesetzesvorhaben kontroverse Diskussionen im parlamentarischen Prozess und auch in der Öffentlichkeit voraus.
Mit dem Ziel, dem Fachkräftemangel weiter entgegenzuwirken und finanzielle Anreize für mehr Erwerbstätigkeit im Alter zu schaffen, hatte die Bundesregierung den entsprechenden Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 21/2673) eingebracht, welcher im November 2025 erstmals im Bundestag beraten und dann an den Finanzausschuss überwiesen wurde. Fachkräfte sollten sowohl länger im Beruf gehalten als auch eine flexible Übergangsmöglichkeit in die Rente geschaffen werden.
Vgl. für weitere Möglichkeiten zur Erhöhung der Mitarbeiterbindung und um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, z. B.
Sielaff, Mitarbeiterkapitalbeteiligungen als Instrument gegen den Fachkräftemangel – Anpassungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz, NWB-BB 2/2024 S. 40, NWB SAAAJ-57109
Sielaff/Stinauer, Das Modell der 4-Tage-Woche: Ein Trumpf in Zeiten des Fachkräftemangels? – Ausgestaltung und arbeitsrechtliche Regelungen, NWB-BB 1/2024 S. 20, NWB HAAAJ-55199
Sielaff/Stinauer, Mitarbeiterdarlehen als Instrument der Mitarbeitergewinnung und -bindung – Arbeits- und steuerrechtliche Vorschriften, NWB-BB 8/2024 S. 226, NWB YAAAJ-71123S. 135
Gegenwind zu diesem Vorhaben gab es sowohl seitens der Opposition als auch außerhalb des Parlaments von Verbänden und der Wissenschaft:
Risiken wurden insbesondere bei der sozialen Ausgestaltung gesehen, da besserverdienende Arbeitnehmer mehr profitieren würden als Geringverdiener.
Zusätzlich wären die Auswirkungen insgesamt nur schwer abzuschätzen.
Auch steuersystematische Fragen wurden diskutiert, bspw. ob nicht der Progressionsvorbehalt steuersystematisch gelten müsste und wie der Steuerfreibetrag mit der Möglichkeit des Werbungskostenabzugs bzw. des Werbungskostenpauschbetrags ausgestaltet werden muss.
Zudem wurde die Aktivrente seitens des Deutschen Gewerkschaftsbundes als teure Maßnahme für eine begrenzte Gruppe bezeichnet, da nur wenige privilegierte Fachkräfte entsprechende Möglichkeiten seitens ihres Arbeitgebers überhaupt bekommen würden, über die Regelaltersgrenze hinaus zu arbeiten (vgl. Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes vom ), und die Gefahr bestünde, dass darüber Löhne gedrückt würden.
Dagegen begrüßte die Bundessteuerberaterkammer (Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer vom ) diesen Vorstoß in ihrer Stellungnahme, forderte jedoch einige Anpassungen am Gesetzesentwurf.
Trotz der zahlreichen Diskussionen, nicht zuletzt auch in der Öffentlichkeit, hat es die Aktivrente ins deutsche Einkommensteuergesetz in der folgenden Ausgestaltung geschafft.
2. Gesetzliche Regelungen
Die Aktivrente wurde durch die Einfügung von § 3 Nr. 21 EStG im deutschen Einkommensteuergesetz kodifiziert. Danach sind „... Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ... bis zu einer Höhe von insgesamt 24.000 € im Jahr“ steuerfrei, soweit der Steuerpflichtige die Regelaltersgrenze im sozialversicherungsrechtlichen Sinne überschritten hat und der Arbeitgeber entsprechende Beiträge (Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. an gleichgestellte Versorgungswerke) dafür zahlt.
Zunächst einmal muss festgehalten werden, dass es sich bei der Aktivrente um keine Rente handelt, weder im Sinne der Deutschen Rentenversicherung, welche diese Rente auch nicht zahlt, noch im umgangssprachlichen Sinne des Wortes Rente, welches im allgemeinen Sprachgebrauch meist eine Leistung ohne unmittelbare Gegenleistung (häufig im Rahmen der Altersversorgung) bezeichnet. Die Aktivrente ist dagegen der Begriff für den steuerfrei gestellten Arbeitslohn (Steuerfreibetrag) nach Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen.
Zu möglichen Anwendungsfragen gibt es auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen einen ausführlichen Fragen- und Antworten-Katalog, welcher am veröffentlicht wurde, NWB CAAAK-09829.
Zu beachten ist, dass es sich hierbei nicht um eine verbindliche Verwaltungsanweisung handelt, sondern lediglich eine allgemeine Information zu Orientierungszwecken (vgl. auch Seifert, Aktivrentengesetz – FAQ v. und aktuelle Praxisfragen rund um den neuen § 3 Nr. 21 EStG, NWB 9/2026 S. 538, NWB IAAAK-10458).