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Einkommensteuer | Steuerfreiheit von aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegeldern (§ 3 Nr. 11 EStG)
Nach § 3 Nr. 11 EStG sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt worden sind, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Typischer Anwendungsfall hierzu sind die Leistungen aus öffentlichen Mitteln (Pflegegeld im weiteren Sinne) in Fällen der Versorgung und Erziehung von Kindern durch eine fremde Person. Die Bezüge aus öffentlichen Mitteln können als Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG jedoch nur steuerfrei für denjenigen sein, dem sie bewilligt worden sind (, BStBl 1997 II S. 652). Hierbei ist gemäß zu unterscheiden zwischen Leistungen nach § 23 SGB VIII und dem sog. kommunalen Erziehungsgeld.