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Abgabenordnung | Säumniszuschläge im Konkursverfahren (§§ 227, 240 AO)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist sachlich unbillig, wenn dem Stpfl. die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Das FA ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Stpfl. mehr als die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen. (2) Die Frage, ob seit Eröffnung des Konkursverfahrens laufende Säumniszuschläge gem. § 63 Nr. 1 KO im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden dürfen, kann in einem vom Konkursverwalter angestrengten Verfahren wegen Erlasses aus Billigkeitsgründen nicht entschieden werden. Hierüber ist gem. § 251 Abs. 3 AO a. F. durch Feststellungs...BStBl 1993 II S. 613