DBA-Kommentar
2025
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Artikel 32 Kündigung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 32 DBA Norwegen regelt die Kündigung des Abkommens.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3 Art. 32 DBA Norwegen entspricht inhaltlich den Regelungen in Art. 32 OECD-MA und Art. 32 VHG-DBA.
4Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Ratifikation (Art. 31 Abs. 1 DBA Norwegen)
5Das DBA Norwegen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Den Vertragsstaaten steht jedoch ein Kündigungsrecht zu. Die Kündigung kann einseitig oder im Einvernehmen erfolgen.
6 Art. 32 Satz 1 DBA Norwegen sieht vor, dass das Abkommen erstmals fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, gekündigt werden kann. Im Folgenden ist das Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten, jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
7 Für den Fall der Kündigung regelt Art. 32 Satz 2 DBA Norwegen die Auswirkungen für die Abkommensanwendung.
8 Bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern wirkt die Kündigung nach Art. 32 Satz 2 Buchst. a DBA Norwegen auf die Beträge, die am oder nach dem 1.1. des der Kündigung folgenden Jahres gezahlt werden.
9 Bei den sonstigen Steuern vom Einkommen und Vermögen ist das Abkommen nach Art. 32 Satz 2 Buchst. b DBA Norwegen für solche Steuern, die für Zeiträume ab dem 1.1. des Kalenderjahrs erhoben werden, ab dem Jahr, das auf das Kündi...