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BFH Urteil v. - VIII R 76/69 BStBl 1974 II S. 540

Gesetze: EStG § 11EStG § 23 Abs. 4

Leitsatz

1. § 23 Abs. 4 EStG betrifft nur die Frage, wie der Spekulationsgewinn zu berechnen ist. Für welches Kalenderjahr der Spekulationsgewinn steuerlich erfaßt wird, ist nach § 11 EStG zu beurteilen.

2. Muß ein bereits vereinnahmter Kaufpreis nach Minderung durch den Käufer teilweise wieder zurückbezahlt werden, so ist der Spekulationsgewinn gleichwohl voll im Jahre der Vereinnahmung des Spekulationserlöses zu versteuern, wenn die Rückzahlung erst in ein späteres Jahr fällt.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 540
BFHE S. 348 Nr. 112,
TAAAB-00008

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