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Verlängerte Schonfrist für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024
[i]BfJ, Allgemeiner Hinweis, www.bundesjustizamt.de Das Bundesamt für Justiz hat im Dezember 2025 in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mitgeteilt, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen (vgl. § 325 Abs. 1a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs [HGB]) für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag am endete, vor dem kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird. Damit macht das Bundesamt wie auch schon in den vergangenen Jahren von der Möglichkeit Gebrauch, die Sanktionierung eines Fristverstoßes für drei Monate auszusetzen. Es weist allerdings darauf hin, dass das temporäre „Stillhalten“ letztmalig für das vergangene Jahr 2025 in Betracht gekommen sei.