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Mandat | Auskunft über den Inhalt von Handakten
Das Wirtschaftsprüfer-, Handels-, Gesellschafts- und Unionsrecht enthält keine Regelungen, die den Rückgriff auf § 666 BGB (Auskunfts- und Rechenschaftspflicht) ausschließen würden.
Der Insolvenzverwalter zweier Wirecard-Gesellschaften macht erfolgreich den Anspruch auf Auskunft über den Inhalt von und Einsicht in Handakten der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus deren Tätigkeit als Abschlussprüferin sowie aufgrund einer forensischen Sonderuntersuchung geltend, soweit es um Vorgänge aus den Geschäftsjahren 2016–2019 geht (vgl. § 675 Abs. 1, § 666 BGB i. V. mit § 80 Abs. 1 InsO). Nach Auffassung des Gerichts sind die Ansprüche auch nicht dergestalt eingeschränkt, dass „interne Arbeitspapiere (enge Auslegung), [...] Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke des Beraters, Sammlungen vertraulicher Hintergrun...