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Erweiterung des Thesaurierungsvolumens nach § 34a EStG ab 2024
Grenzfälle und Zweifelsfragen
[i]Bäuml/Müller in KKB, EStG, 10. Aufl. 2025, § 34a, NWB PAAAJ-80344 Der Gesetzgeber hat den Umfang der Begünstigung nicht entnommener Gewinne gem. § 34a EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 erweitert. Bisher richtete sich die Vorschrift sehr stark am steuerbilanziellen Ergebnis des begünstigten Betriebs aus. Nunmehr werden auch die Gewerbesteuer sowie die Entnahmen für Steuerzahlungen auf Gewinne in die Begünstigung einbezogen. Daraus ergeben sich in der Praxis diverse Zweifelsfragen und unerwartete steuerliche Folgen, die nachfolgend aufgezeigt werden. Die allgemeinen Anforderungen der Vorschrift, wie beispielsweise die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (§ 34a Abs. 2 Satz 1 EStG) oder eine Mindestbeteiligung (§ 34a Abs. 1 Satz 4 EStG) sollen nicht problematisiert werden.
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I. Rechtslage bis VZ 2023
[i]GewinnbegriffMaßgeblich für die Tarifbegünstigung war der Steuerbilanzgewinn, der gem. § 34a Abs. 2 EStG a. F. um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres zu bereinigen war. Der Begriff der [i]Gragert, NWB 20/2025 S. 1383Entnahmen und Einlagen für Zwecke des § 34a EStG ist deckungsgleich mit der Terminologie des § 4 EStG (, BStBl 2019 II S. 754; Rz. 13 des BStBl 2025 I S. 671). S. 179
Der Jahresabschluss de...