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BFH Urteil v. - GrS 2/72 BStBl 1974 II S. 242

Gesetze: FGO § 11 Abs. 2 S. 2, Abs. 3FGO § 56 Abs. 1, 2FGO § 120 Abs. 1FGO § 11 Abs. 3, 4FGO § 120

Leitsatz

1. Eine Revision ist auch dann im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO schriftlich begründet, wenn zwar nicht die Revisionsbegründungsschrift, wohl aber das Anschreiben zu diesem Schriftstück von einem dazu Berechtigten handschriftlich unterzeichnet ist.

2. Der Große Senat entscheidet in der Besetzung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FGO, ob bei einer Anrufung durch einen Senat nach § 11 Abs. 3 FGO wegen einer im Anrufungsbeschluß behaupteten Divergenz weitere Richter zu den Sitzungen des Großen Senats entsendet werden können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 242
BFHE S. 278 Nr. 111,
BAAAA-99873

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