DBA-Kommentar
2025
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Protokoll DBA Bulgarien
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Bulgarien haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zu Artikel 4:
Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen und wenden dabei vorrangig das Merkmal „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ an. Es wird davon ausgegangen, dass der Ausdruck „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ der Ort ist, an dem die grundlegenden unternehmerischen und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers notwendig sind, im Wesentlichen getroffen werden. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist gewöhnlich der Ort, wo die höchstrangige Person oder Personengruppe ihre Entscheidungen trifft, wo die von dem Rechtsträger als Ganzem zu treffenden Maßnahmen beschlossen werden.
2. Zu den Artikeln 4 und 8:
Befindet sich der ...