DBA-Kommentar
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 31 Kündigung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
1 Der Art. 31 DBA Türkei hat die Kündigung des Abkommens zum Inhalt. Dabei entspricht er inhaltlich in großen Teilen dem Art. 32 OECD-MA 2017 und dem Art. 32 VHG-DBA. Neben der Form der Kündigung beschreibt Art. 31 DBA Türkei auch konkrete Voraussetzungen für den Zeitpunkt der Kündigung.
2–4 Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
5 Nach Art. 31 DBA Türkei bleibt das Abkommen auf unbestimmte Zeit in Kraft. Beiden Vertragsstaaten steht jedoch nach Abs. 1 ein Kündigungsrecht zu, bei dessen Ausübung es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Die Kündigung hat auf diplomatischem Weg durch Übergabe einer schriftlichen Note zu erfolgen. Die Kündigungsmöglichkeit steht einer einvernehmlichen Aufhebung des Abkommens durch beide Vertragsstaaten nicht entgegen.
6 Art. 31 DBA Türkei sieht eine Sperrfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, vor.
7–9 Einstweilen frei