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Rückwirkende Streichung des Sorgfaltspflichtenberichts vorgeschlagen
Bundesregierung treibt die Änderung des LkSG und die CSRD-Umsetzung voran
Im Koalitionsvertrag etwas kryptisch angekündigt und von Politikern dann sehr unterschiedlich ausgelegt, hat die Bundesregierung nun nur die Streichung der Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG sowie eine Abmilderung der Sanktionen im Rahmen des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung (RegE LkSG-ÄndG) vorgelegt. Damit sollen Unternehmen beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) entlastet werden, ohne Standards im Bereich der Menschenrechte abzusenken. Letzteres sorgt dafür, dass die Entlastung nur sehr gering ausfällt und zudem als Verfügungsrahmen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) verbleibt. Gleichzeitig hat das Kabinett den Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD (RegE CSRD-UmsG) mit geringen Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf (RefE CSRD-UmsG) beschlossen. Beide Gesetzesvorhaben werden im Folgenden aus dem Blickwinkel der Sorgfaltspflichten analysierend dargestellt.
Kirsch, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), InfoCenter, NWB XAAAJ-50908
I. Einleitung
[i]Reinke/Müller, Aktuelle
Entwicklungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung und den
Sorgfaltspflichten durch die EU-Omnibus-Pakete, StuB 7/2025 S. 245,
NWB UAAAJ-88617
Lüdenbach, Der
(erneute) Referentenentwurf zur Nachhaltigkeitsberichterstattung –
Entwarnung für den Mittelstand?, StuB 15/2025 S. 561,
NWB JAAAJ-96002 Das
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) fasst für Unternehmen mit mehr als 1.000
Beschäftigten im Inland seit dem (bereits seit dem für
Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten im Inland) verschiedene zu
beachtende Sorgfaltspflichten zusammen und fordert konkrete Maßnahmen der
Überwachung, Steuerung und Berichterstattung. Die europäische
Sorgfaltspflichtenrichtlinie ( Corporate
Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD )
ist
basierend auf der „Stop-the-Clock-Richtlinie“
spätestens bis zum
, wobei derzeit auch eine weitere Verschiebung um ein Jahr auf
europäischer Ebene diskutiert wird, in nationales Recht zu überführen,
womit der nationale
Sonderweg mit dem LkSG beendet wäre.
Die enorme Herausforderung der Sorgfaltspflichtenregulierung liegt in der Ausweitung des Betrachtungshorizonts über das eigene Unternehmen bzw. den Konzern hinaus auf die (gesamte) Lieferkette oder gar die gesamte Wertschöpfungskette (Aktivitätskette; Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CSDDD), wobei die CSDDD hier mit der Omnibus-Initiative der Europäischen Kommission künftig grds. auf lediglich das jeweils nächste Glied der Kette beschränkt werden soll. Die vertiefende Bewertung indirekter Geschäftspartner soll lediglich anlassbezogen erfolgen, wenn plausible Informationen vorliegen, die auf negative potenzielle oder tatsächliche Auswirkungen auf die Sorgfaltspflichten durch einen indiS. 722rekten Geschäftspartner hindeuten. Dies kann z. B. durch Medienberichte oder Beschwerden der Fall sein.