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Der (erneute) Referentenentwurf zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – Entwarnung für den Mittelstand?
Überblick über den Entwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes
Die eigentlich bis zum vorzunehmende Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD-Richtlinie) ist in der 20. Legislaturperiode verspätet in Angriff genommen und mit dem Bruch der Ampelkoalition dann im November 2024 zunächst beerdigt worden. Nach dem sog. Grundsatz der Diskontinuität wurde in der 21. Legislaturperiode ein neues Gesetzgebungsverfahren notwendig. Dessen Auftakt bildet der RefE des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung“ vom .
Kirsch, CSRD (Corporate Social Responsibility Directive), infoCenter, NWB EAAAJ-50077
Was regelt der Referentenentwurf im Kern?
Wie soll konkret die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland umgesetzt werden?
Was gilt für die mittelbare Berichtspflicht?
I. Überblick über den Gesetzentwurf und begleitende Entwicklungen auf EU-Ebene
[i]Müller, Neuer Versuch zur
Umsetzung der CSRD in Deutschland, StuB 14/2025 S. I,
NWB WAAAJ-95283
Lüdenbach, Der
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu
weiteren Gesetzesänderungen, StuB 7/2024 S. 241,
NWB GAAAJ-63940 Der neue
Referentenentwurf (RefE) regelt weitgehend in
1-zu-1-Umsetzung der Richtlinie wer, wann
und mit welchem Inhalt zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet ist
sowie wer nach welchen Maßstäben zu diesem Bericht einen Prüfungsvermerk zu
erteilen hat. Da auch schon der alte Entwurf auf 1-zu-1-Umsetzung zielte, gibt
es in den meisten Punkten kaum Veränderungen
gegenüber dem Gesetzentwurf der 20. Legislaturperiode. Zu diesen unveränderten
Vorschlägen wird nachfolgend nur eine kurze Darstellung gegeben und im Übrigen
auf die Ausführungen zum früheren Gesetzentwurf verwiesen.