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BGH Beschluss v. - IV ZA 9/23

Gründe

1Die Erklärung der Klägerin, die in Rechnung gestellten Kosten nicht zu zahlen, ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der gegen den Kostenansatz allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) Erinnerung, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZB 35/23, juris Rn. 3 m.w.N.), ist jedoch unbegründet. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschlüsse vom - IV ZR 84/22, juris Rn. 2; vom - IV ZR 402/22, juris Rn. 2). Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Zurückweisung der Anhörungsrüge durch den Senat - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (Senatsbeschluss vom - IV ZR 84/22, aaO; , juris Rn. 4). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg, weil die Klägerin keine kostenrechtlichen Einwände erhebt. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 1700 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.

Dr. Bußmann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:060825BIVZA9.23.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-99582