Gesetze: § 66 GKG, Nr 1700 GKVerz, § 25 KostVfg
Instanzenzug: Az: IX ZB 3/23 Beschlussvorgehend Az: IX ZB 3/23 Beschlussvorgehend Az: IX ZB 3/23vorgehend LG Augsburg Az: 43 S 2112/22vorgehend AG Augsburg Az: 72 C 163/18nachgehend Az: IX ZB 3/23 Beschluss
Gründe
I.
1Der Senat hat mit Beschluss vom die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Durch Beschluss vom hat der Senat das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden sowie die Urkundsbeamtinnen und auf Kosten des Beklagten die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom als unzulässig verworfen.
2Mit Kostenrechnung des ist dem Kostenschuldner in Bezug auf die Verwerfung der Anhörungsrüge eine Festgebühr in Höhe von 66 € gemäß Nr. 1700 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Der Kostenschuldner macht hiergegen mit Eingabe vom im Wesentlichen geltend, die Kostenrechnung sei formunwirksam, weil sie weder eine Unterschrift, eine Namenswiedergabe noch ein manuell vom Kostenbeamten angebrachtes Dienstsiegel aufweise und darüber hinaus das "drucktechnische Siegel" am Anfang des Textes angebracht sei und nicht die ganze Mitteilung umfasse, insbesondere nicht die Forderung. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.
II.
3Die Eingabe des Kostenschuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz aufzufassen und als solche statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.
4In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021 § 66 GKG Rn. 41).
5Ausgehend davon ist die Erinnerung zurückzuweisen. Nach Aktenlage weist die angefochtene Kostenrechnung keinen Rechtsfehler auf; sie ist im Übrigen dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden. Gemäß Teil 1 § 25 Abs. 2 Satz 3, Teil 2 KostVfG in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom (Az.: RB5 - 5607 - R3 131/2014) bedürfen Kostenanforderungen, die - wie hier - automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird. Wie die Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs bestätigt hat, enthält die für den Kostenschuldner bestimmte Kostenrechnung einen Hinweis über die automationsgestützte Erstellung und ist ein Dienstsiegel (lediglich) zusätzlich aufgebracht. Deshalb sind die in der Eingabe des Kostenschuldners vom vorgetragenen Einwände rechtlich nicht erheblich.
6Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
7Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, dass weitere gleichgelagerte Eingaben in Bezug auf den Kostenansatz in dieser Sache beantwortet werden.
Weinland
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:081123BIXZB3.23.1
Fundstelle(n):
WAAAJ-53749