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NWB Nr. 37 vom Seite 2513

E-Sport für die Allgemeinheit

Univ.-Prof. Dr. Frank Hechtner | Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt

Das BMF hat am den Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 vorgelegt. Wie zu hören ist, soll dieser Entwurf bereits am , dem Tag der Drucklegung dieser NWB-Ausgabe, in das Kabinett, so dass der parlamentarische Prozess gestartet werden kann. Obgleich der Name des Gesetzes eher nüchtern wirkt, hat es das beabsichtigte Gesetz fiskalpolitisch in sich: Es wird in den kommenden Jahren mit jährlich 6 Mrd. € an Steuerausfällen gerechnet. Ein genauerer Blick in den Entwurf verrät dann auch, dass in dem Gesetz klassische Elemente eines Jahressteuergesetzes gepaart werden mit steuerpolitischen Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen mit dem Gesetzesvorhaben Wohlstand und Arbeitsplätze langfristig gesichert, die Bürger entlastet und das bürgerschaftliche Engagement gestärkt werden.

In die Kategorie Entlastung der Bürger fällt die Anhebung der Entfernungspauschale zum auf einheitlich 38 Cent pro Entfernungskilometer. Die Erhöhung führt zu Steuermindereinnahmen von knapp 2 Mrd. €. Die Höchstgrenze von 4.500 € pro Jahr nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG wird allerdings nicht angehoben. Im Übrigen wird die Änderung auch auf die Familienheimfahrten übertragen. Bei dem neuen Kilometersatz ist dann zukünftig ab 15 Kilometern (230 Arbeitstage) bzw. 16 Kilometern (210 Arbeitstage) der Abzug der individuellen Werbungskosten günstiger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €. Die Regelungen zur Mobilitätsprämie nach den §§ 101 bis 109 EStG sollen ferner zeitlich unbefristet fortgeführt werden.

Ebenfalls zum sollen fortan Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen werden. Entsprechende Maßnahme galt bereits während der Coronapandemie. Die Steuermindereinnahmen belaufen sich hier auf knapp 4 Mrd. €. Weiterhin sollen diverse Grenzen angehoben werden: dies betrifft den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG mit einer Anhebung von bisher 3.000 € auf 3.300 €, die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG von 840 € auf 960 €, die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nach § 64 Abs. 3 AO von 45.000 € auf 50.000 € und die Anhebung der Grenze für die zeitnahe Verwendung von Mitteln nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO von 45.000 € auf 100.000 €, was dann künftig auch bis zur neuen Freigrenze zu einem Wegfall einer Mittelverwendungsrechnung führt. Weiterhin soll als gemeinnütziger Zweck infolge der Förderung der Allgemeinheit künftig auch unter § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO die Förderung des E-Sports fallen. Fortan wäre damit das gemeinsame Gaming vor der Konsole einer Begünstigung zugänglich, obgleich nach der Gesetzesbegründung hier diverse Einschränkungen gelten sollen. Es ist positiv zu bewerten, dass die Koalition sich an die Verabredungen aus dem Koalitionsvertrag hält. Dem steht allerdings entgegen, ob in Zeiten knapper Kassen und bestehender Defizite im Haushalt Steuererleichterungen an bestimmte Klientele, wie hier an die Gastronomie, der richtige Weg sind. Jedenfalls rechnet auch die Bundesregierung nicht damit, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz in der Gastronomie an die Konsumenten weitergegeben wird.

Frank Hechtner

Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 2513
FAAAJ-99272