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Compliance bei Immobilientransaktionen – Änderungsverordnung justiert Meldepflichten nach
Konkreter Anpassungsbedarf nach Einführung des Barzahlungsverbots in das Geldwäschegesetz
Seit dem gilt die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien), die für Berater, die in Immobilientransaktionen eingebunden sind, besondere Meldepflichten geschaffen hat. Hiervon betroffen sind insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare. [i]Rosner, NWB 4/2021 S. 297Der Umgang mit diesen Compliance-Regeln hat sich in der Praxis inzwischen eingespielt. Auf die Bitte des Deutschen Bundestags wurde die Anwendung der Regelungen evaluiert. Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Evaluierung im Oktober 2023 mit dem Fazit abgeschlossen, dass sich die Regelungen der GwGMeldV-Immobilien bewährt hätten und die mit dieser Verordnung angestrebten Ziele erreicht worden seien. An einigen Stellen wurde Verbesserungsbedarf festgestellt, insbesondere bei der Formulierung einiger Meldesachverhalte und der Steigerung der Meldungsqualität durch die Begrenzung irrelevanter Meldungen. Dem wurde mit einer Änderungsverordnung Rechnung getragen (Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien v. , BGBl 2025 I Nr. 13), die am in Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 der Änderungsverordnung). Der folgende Beitrag fasst die Neuregelungen für die Beratungspraxis zusammen.