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NWB Nr. 48 vom Seite 3583

Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen als Fall für die GwG-Aufsicht

Besondere Problematik für Rechtsanwälte mit Mehrfachqualifikation als GwG-Verpflichtete

Frank Fischer

Seit dem sind Rechtsanwälte, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit „geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen“ erbringen, Verpflichtete nach dem deutschen Geldwäschegesetz (GwG). Die Eigenschaft als Verpflichteter bringt neben den einzuhaltenden Kundensorgfaltspflichten ein mitunter sehr aufwendiges Risikomanagement (Risikoanalyse und interne Sicherheitsmaßnahmen) für die einzelne Kanzlei mit sich. Außerdem unterliegen Rechtsanwälte als Verpflichtete dann auch insoweit der Aufsicht und Prüfung durch die zuständigen Rechtsanwaltskammern. Da Verstöße zudem bußgeldbewehrt sind und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen sowie bestandskräftige Aufsichtsmaßnahmen sogar öffentlich auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer bekannt zu machen sind („naming und shaming“), lohnt sich ein genauerer Blick darauf, ob die Verpflichteteneigenschaft im Einzelfall tatsächlich begründet ist.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Rechtsanwälte als GwG-Verpflichtete – ein Entwicklungsprozess

Schritt für Schritt hat sich der Kreis der Rechtsanwälte, die Verpflichtete i. S. des GwG sind, erweitert.S. 3584

1. Verpflichtete wegen Erledigung bestimmter Katalogtätigkeiten

[i]Ursprüngliche RegelungDie Richtlinie der Europäischen Union zur ...