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§ 8c KStG und Organschaft: Rechtsprechungsüberblick
I. Ausgangssituation
Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Anteile an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen (sog. schädlicher Beteiligungserwerb), gehen gem. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG die bis zu diesem Erwerb nicht genutzten Verluste grds. vollständig unter. Ein nicht abziehbarer, nicht genutzter Verlust kann abweichend hiervon abgezogen werden, soweit er die gesamten zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen, im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigt (sog. Stille-Reserven-Klausel gem. § 8c Abs. 1 Satz 5 ff. KStG als eine von mehreren Ausnahmen vom Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG).