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StuB Nr. 14 vom Seite 1

Neuer Versuch zur Umsetzung der CSRD in Deutschland

Prof. Dr. Stefan Müller | stub-redaktion@nwb.de

Die Situation der Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht in Deutschland erinnert ein wenig an einen Hindernislauf im vollbesetzen Leichtathletikstadion: Als erstes den Zeitplan nicht eingehalten (die CSRD hätte bereits bis zum umgesetzt sein müssen, was auch inzwischen die große Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten geschafft hat), dann im ersten Versuch im Wassergraben gelandet (der alte Bundestag hat das Gesetz nicht mehr beschlossen), es fliegen von überall her die Speere, Kugeln und einige wollen lieber höher hinaus als die 36 Zoll hohen Hindernisse (Kritik von allen Seiten, aktuell überwiegt die Sicht der bürokratischen Belastung, die verringert werden müsse).

Jetzt wurde neu gestartet (es liegt ein Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung (RefE CSRD UmsG) vor, vgl. Kurzmeldung auf S. 553 dieser Ausgabe) und es soll diesmal richtig schnell gehen (im Entwurf wird das Geschäftsjahr 2025 genannt, was ein Inkrafttreten des Gesetzes noch in 2025 voraussetzt – die letzte Bundesratssitzung wäre am ), wohlwissend, dass die Schiedsrichter noch über eine weitere Verkürzung der Strecke diskutieren (die EU-Kommission hat am noch weitreichendere Erleichterungen in Aussicht gestellt, die der Europäische Rat sogar nochmals ausweiten will und das EU-Parlament streitet noch).

Während der Gesetzgeber „nur“ die 3.000m Hindernis laufen müsste, wartet für die Unternehmen dann der jährlich zu wiederholende Marathon mit der Umsetzung der Berichterstattung.

Daher einmal durchschnaufen und schauen, was denn nun im RefE CSRD UmsG Neues steht. Eigentlich kaum etwas – im Wesentlichen entspricht er dem letztjährigen nicht beschlossenen RegE CSRD UmsG, mit folgenden relevanten Ausnahmen:

  • Die Umsetzung wird für die 2. (große Kapital- und denen über § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften sowie alle konzernrechnungslegungspflichtigen Unternehmen) und 3. Welle (kapitalmarktorientierte KMU mit Ausnahme der Kleinstkapitalgesellschaften) auf 2027/2028 verschoben.

  • Im Vorgriff auf weitere Erleichterungen wird nach Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E für Unternehmen der 1. Welle eine Befreiung für solche mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 gewährt (vgl. StuB 2025 S. 245).

  • Die Erleichterung bei der Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG wird nicht mehr thematisiert – ggf. kommt hier nun doch bald die komplette Abschaffung und Überführung in die CSDDD.

Das einzige relevante Mitgliedstaatenwahlrecht bleibt auch unverändert zum Vorschlag der Ampelkoalition, es sollen nur Wirtschaftsprüfer den Nachhaltigkeitsbericht prüfen dürfen.

Nach der Umsetzung ist vor der Umsetzung, denn nach Einigung auf europäischer Ebene muss ein erneutes Änderungsgesetz kommen. Wir befinden uns in einem kaum vorher für möglich gehalten Regulierungschaos – wir scheinen in schnelllebigen Zeiten zu leben, wird vielleicht auch deutlich an dem schneller als erwartet schmelzenden Eis.

Stefan Müller

Fundstelle(n):
StuB 14/2025 Seite 1
WAAAJ-95283