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BFH 20.03.2025 IV R 27/22, StuB 14/2025 S. 554

Übertragung von Pensionsverpflichtungen – erstmalige Anwendung des § 4f EStG

§ 4f EStG i. d. F. des Art. 11 Nr. 2 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom (BGBl 2013 I S. 4318) – AIFM-StAnpG – findet gem. § 52 Abs. 12c EStG i. d. F. des Art. 11 Nr. 9 Buchst. a AIFM-StAnpG – seit dem : § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG – erstmals Anwendung für Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die in einem nach dem endenden Wirtschaftsjahr erfolgen (Bezug: § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; § 4 Abs. 4, § 4f, § 5 Abs. 7, § 52 Abs. 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 2 EStG; § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 1 Nr. 3, § 60 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO; § 35b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 GewStG).

Praxishinweise

(1) Werden Verpflichtungen übertragen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, ist nach § 4f Abs. 1 Satz 1 EStG der sich aus diesem Vorgang ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernah...