Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Verfassungsmäßigkeit des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG
Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau S. 555keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Bezug: § 6b Abs. 7 EStG; Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG).
(1) Der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem eine § 6b-Rücklage freiwillig aufgelöst wird, ist für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen (§ 6b Abs. 7 EStG). Dieser Gewinnzuschlag verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), so der BFH.
(2) § 6b EStG ist eine Lenkungs- oder Sozialzwecknorm mit Subventionscharakter, die im Subventionsbericht der Bundesregierung ausgewiesen ist. Dieses Subventionsangebot hat der Gesetzgeber in § 6b Abs. 7 EStG mit einem Gewinnzuschlag bewehrt. Damit will er den durch die Bildung der...