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DBA-Kommentar
Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2025

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 21 Andere Einkünfte

Dr. Florian Kloster, Prof. Martin Wenz (Juni 2025)

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 21 bildet eine Auffangregelung für Einkünfte, die keiner anderen Verteilungsnorm zugeordnet werden können. Der Ansässigkeitsstaat verfügt über das ausschliessliche Besteuerungsrecht für die sonstigen Einkünfte.

Für Art. 21 ist die Besonderheit zu beachten, dass es sich nicht zwingend um Einkünfte aus einem anderen Vertragsstaat handeln muss, sondern die Herkunft der Einkünfte nicht massgebend ist.

2Sonstige Einkünfte, die einer Betriebsstätte zugeordnet werden können, unterfallen dem Betriebsstättenvorbehalt und scheiden aus dem Anwendungsbereich des Art. 21 aus. Für unbewegliches Vermögen, das keiner Betriebsstätte zugeordnet werden kann, ist Art. 6 (Belegenheitsprinzip) vorrangig vor Art. 21.

3Gemäß Ziffer 7 des Protokolls gilt der Betriebsstättenvorbehalt jedoch nicht, wenn Dividenden oder Zinsen von einem deutschen Schuldner (beispielsweise einer deutschen Kapitalgesellschaft) an eine liechtensteinische Betriebsstätte gezahlt werden, die von einer in Deutschland ansässigen Person in Liechtenstein unterhalten wird. Ohne Betriebsstättenvorbehalt kann D...