DBA-Kommentar
2025
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Artikel 25 Verständigungsverfahren
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 25 entspricht in den Abs. 1–4 Art. 25 OECD‐MA und der Schiedsklausel des DBA zwischen Deutschland und der Schweiz. Sie enthalten die Bestimmungen zur Durchführung eines Verständigungsverfahrens zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung des Abkommens im weitesten Sinne durch die beiden Steuerverwaltungen ergeben.
2Die Abs. 5 und 6 regeln bereits seit dem Inkrafttreten des Abkommens ein verbindliches Schiedsverfahren, so dass auch im Zuge des MLI keine Anpassung mehr erforderlich war.
3Insgesamt ist festzustellen, dass zwischen Deutschland und Liechtenstein nur selten zu Verständigungsverfahren kommt. Nach der Statistik der OECD «Verständigungsverfahren nach Gerichtsbarkeit“ für die Jahre 2016–2023 wurden in Zusammenhang mit Liechtenstein bislang insgesamt nur zehn Verständigungsverfahren eingeleitet. Bei drei der zehn Verfahren ging es um die Bemessung von Verrechnungspreisen. Die weiteren sieben Verfahren liegen Fragestellungen außerhalb des Verrechnungspreiskontext zugrunde und beziehen sich allesamt auf das DBA Liechtenstein-Schweiz.
4–6Einstweilen f...