DBA-Kommentar
2025
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Artikel 26 Informationsaustausch
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 26 normiert im Interesse beider Vertragsstaaten einen umfassenden Informationsaustausch, der über die Grenzen des Abkommens hinausreicht und dem zuvor der Abschluss eines TIEA vorausging. Das Abkommen enthält eine sog. große Auskunftsklausel, die den zwischenstaatlichen Informationsaustausch nicht nur auf solche Informationen beschränkt, die zur Durchführung nur des Abkommens, erforderlich sind. Vielmehr umfasst der zwischenstaatliche Informationsaustauch auch Informationen, die über die Anwendung des Abkommens hinausgehen und Steuern jeder Art und Bezeichnung beider Vertragsstaaten umfassen können.
2Der vereinbarte Informationsaustausch stimmt mit dem OECD‐Standard überein und verpflichtet die Vertragsstaaten zu einem Informationsaustausch für Zwecke der Durchführung des Abkommens sowie der Anwendung oder Durchsetzung des jeweiligen innerstaatlichen Rechts.
3Ähnlich dem Aufbau eines TIEAs werden die Vertraulichkeit und die Ablehnungsgründe (Abs. 2 und 3) normiert und klargestellt, dass ein Informationsaustausch kein eigenes steuerliches Interesse des ersu...