DBA-Kommentar
2025
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 15 weist das Besteuerungsrecht für Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen dem Vertragsstaat zu, in dem die zahlenden Gesellschaft ansässig ist, trifft aber eine abschließende Besteuerungsfolge, so dass zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Methodenartikel (Art. 23) anzuwenden ist.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Art. 15 entspricht in seinem Wortlaut dem Art. 16 OECD-MA und Art. 15 VHG-DBA.
6–8Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Besteuerungsrecht (Abs. 1)
9Aufsichts-, Stiftungsrats‐ oder Verwaltungsratsvergütungen können im Sitzstaat der Gesellschaft besteuert werden.
10Ein in Deutschland ansässiger Stiftungsrat einer liechtensteinischen gemeinnützigen Stiftung würde nach dem nationalen Recht Liechtensteins mit der Stiftungsratsvergütung (u. a. Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Tantiemen und andere Vergütungen) einem Quellensteuerabzug i. H. von 12 % unterliegen (Art. 6 Abs. 2 Buchst. d, Art. 14 Abs. 2 Buchst. d bis Art. 24 Abs. 1 d, Art. 25 Abs. 3 SteG).
Da es sich nicht um einen abschliessenden Ver...