DBA-Kommentar
2025
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Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 14 weist das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu, sofern keine vorrangige Verteilungsnorm greift und soweit die Tätigkeit nicht im anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) ausgeübt wird.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Der Regelungsgehalt des Art. 14 stimmt im Wesentlichen mit dem des Art. 15 OECD-MA und Art. 14 VHG-DBA überein.
6–8Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Besteuerungsrecht (Abs. 1)
9Durch Art. 14 wird das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zugewiesen, wobei Art. 14 gegenüber Art. 15 (Aufsichtsrats‐ und Verwaltungsratsvergütungen), Art. 17 (Vergütungen aus der Tätigkeit im öffentlichen Dienst), Art. 18 (Ruhegehälter), Art. 19 (Vergütungen an Gastprofessoren und Lehrer) und Art. 20 (Studenten) nachrangig ist.
10Wird ein beispielsweise in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer für einen liechtensteinischen Arbeitgeber (A-AG) tätig und erbringt er diese Tätigkeit ausschließlich aus Deutschla...