DBA-Kommentar
2025
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Artikel 17 Altersbezüge, Renten und Unterhaltszahlungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 17 regelt mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2 und 3 (Ruhegehälter durch Tätigkeit im öffentlichen Dienst) die Besteuerung von sämtlichen Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten und Unterhaltszahlungen. Nr. 5 des Protokolls zum Abkommen enthält diesbezüglich eine Zuordnungsvorschrift für Abfindungszahlungen.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Art. 17 Abs. 1 stimmt nur teilweise mit Art. 18 OECD-MA überein.
6–8Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Besteuerungsrecht (Abs. 1)
9Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen sowie Renten aus früheren unselbstständigen Tätigkeiten sind ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu besteuern (ausschließliches Besteuerungsrecht). Die weiteren Absätze enthalten jedoch Ausnahmen zu diesem Grundsatz.
10–13Einstweilen frei
14Abs. 2 folgt dem Kassenstaatsprinzip, wonach das Besteuerungsrecht ausschließlich (abschließendes Besteuerungsrecht) dem Quellenstaat zufällt, wenn es sich bei den Ruhegehältern um Zahlungen handelt, die aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung ...